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   BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67   

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https://dejure.org/1967,832
BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67 (https://dejure.org/1967,832)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.1967 - VIII C 3.67 (https://dejure.org/1967,832)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 1967 - VIII C 3.67 (https://dejure.org/1967,832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abschließende Klärung von Ansprüchen durch Wiedergutmachungsentscheidung - Schaden durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand - Festsetzung von Witwenbezügen - Notwendigkeit einer Neuberechnung wegen Nachzahlungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 96
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.1960 - VIII C 87.59
    Auszug aus BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67
    Zu Unrecht wird im Berufungsurteil die Ansicht, der Kläger könne nur die Verbesserung der Witwenbezüge erreichen, die seiner Mutter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustanden, auf die Urteile BVerwGE 10, 104 und 10, 115 gestützt: Dort handelte es sich um die wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche von Personen, die bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben waren und die wegen einer dienstlichen Benachteiligung Rechtsverbesserungen beanspruchen konnten, die nur in Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zu verwirklichen waren; die Besonderheiten, die sich in solchen Fällen ergeben, sind übereinstimmend mit den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt worden im Wege von Ergänzungen zu §§ 14, 15, 21 Abs. 3 BWGöD durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349).
  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 337.59

    Umfang der Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden

    Auszug aus BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67
    Damit wird nur eine Folgerung aus einem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz gezogen, den der erkennende Senatim Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 -, RiA 1967 S. 56, zusammenfassend wie folgt wiedergegeben und im einzelnen begründet hat: Ein beamtenrechtlicher Versorgungsbescheid ist bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihn aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerwGE 12, 257, wo die teilweise Bestandskraft unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte als allgemeiner Grundsatz der Leistungsverwaltung behandelt wird).
  • BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59
    Auszug aus BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67
    Zu Unrecht wird im Berufungsurteil die Ansicht, der Kläger könne nur die Verbesserung der Witwenbezüge erreichen, die seiner Mutter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustanden, auf die Urteile BVerwGE 10, 104 und 10, 115 gestützt: Dort handelte es sich um die wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche von Personen, die bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben waren und die wegen einer dienstlichen Benachteiligung Rechtsverbesserungen beanspruchen konnten, die nur in Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zu verwirklichen waren; die Besonderheiten, die sich in solchen Fällen ergeben, sind übereinstimmend mit den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt worden im Wege von Ergänzungen zu §§ 14, 15, 21 Abs. 3 BWGöD durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349).
  • BVerwG, 07.07.1966 - VIII C 190.63
    Auszug aus BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67
    Damit wird nur eine Folgerung aus einem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz gezogen, den der erkennende Senatim Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG VIII C 190.63 -, RiA 1967 S. 56, zusammenfassend wie folgt wiedergegeben und im einzelnen begründet hat: Ein beamtenrechtlicher Versorgungsbescheid ist bezüglich derjenigen Entscheidungskomponenten, die in ihn aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden übernommen worden sind und lediglich wiederholt werden, der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerwGE 12, 257, wo die teilweise Bestandskraft unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte als allgemeiner Grundsatz der Leistungsverwaltung behandelt wird).
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